FSK

Quelle: www.jugendschutz-aktiv.de

Kinobetreiber sind verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten und, soweit erforderlich, das Alter von Kinogästen auch zu prüfen. Dies kann an der Kasse, im Kinosaal und, wenn erforderlich, auch während der Filmvorführung erfolgen. Außerdem sind die Bestimmungen in Bezug auf die Abgabe und den Konsum von Alkohol zu beachten.

 

Hinweis zur Erziehungsbeauftragung für Eltern und erziehungsbeauftragte:
Laut Jugendschutzgesetz (JuSchG) dürfen sich
– Kinder unter 14 Jahre bis maximal 20:00 Uhr
– Jugendliche von 14 bis unter 16 Jahre bis maximal 22:00 Uhr
– Jugendliche von 16 bis unter 18 Jahre bis maximal 24:00 Uhr alleine im Kino aufhalten.
Mit dem nachfolgenden Formular können Eltern dem Kind unter 18 Jahren den Aufenthalt im Kino nach diesen zeitlichen Begrenzungen ermöglichen.

Definition:
Personenberechtigte sind Eltern oder, in Ausnahmefällen, ein vom Familiengericht bestellter Vormund. Erziehungsberechtigte nach dem JuSchG ist eine Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten Erziehungsaufgaben wahrnimmt.

Bitte beachten Sie!
Der Erziehungsauftrag muss mit einer Kopie des Ausweises (Vorder- und Rückseite) mindestens eines Erziehungsberechtigten vorgelegt werden. Das Formular muss vom Jugendlichen an der Kinokasse abgegeben werden. Der Jugendliche muss sich selbst mit einem Ausweis ausweisen können. Der Erziehungsberechtigte muss sich ebenfalls ausweisen können. Der Erziehungsberechtigte muss sich im Kinosaal aufhalten. Altersfreigaben (FSK) der Filme bleiben auch in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person ausnahmlos gültig!

Das Formular „Erziehungsbeauftragung“ erhalten Sie hier: Erziehungsbeauftragung